Beschluss: 5. Ausgestaltung der sozialtherapeutischen Unterbringung

Version: "Ausgestaltung Unterbringung 1"

1 Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen
2 sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil
3 ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem Angebot
4 einer Therapie bereits während des Strafvollzugs führen. In
5 regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten überprüft
6 werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung nötig ist.
7 Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht stehen
8 nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende
9 Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in der
10 Pflicht den Sicherungsverwahrten gute Therapiemöglichkeiten
11 zu bieten, dafür dürfen Kostengesichtspunkte keine Rolle
12 spielen. Es wird immer eine schwierige Entscheidung sein, ob
13 eine Entlassung aus der Einrichtung zu verantworten ist.
14 Nach der Entlassung dürfen die Betroffenen nicht alleine
15 gelassen werden, sondern sollten möglichst in ambulanten
16 Nachsorgestationen betreut werden. Dies würde das
17 Rückfallrisiko reduzieren. Eine komplett gesicherte Prognose
18 wird nie möglich sein und kann von niemandem verlangt
19 werden. So schwierig es auch sein mag, aber die Folgerung
20 daraus kann in einer freiheitlichen Gesellschaft, wie zu
21 Beginn beschrieben, nicht sein alle Betroffenen für immer
22 einzusperren. Das Risiko der prognostischen Unsicherheit
23 darf deshalb nicht alleine auf die Personen, welche die
24 Gutachten erstellen, abgeschoben werden. Die Gesellschaft
25 muss erkennen, dass ein gewisses Restrisiko bleibt.
26
27 Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier
28 wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z.
29 B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin,
30 für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht
31 straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen
32 Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden
33 kommen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Möglichkeit der Unterbringung in einer solchen
2 sozialtherapeutischen Einrichtung sollte mit dem Urteil
3 ausgesprochen werden. Dies muss dann zwingend zu dem
4 Angebot einer Therapie bereits während des Strafvollzugs
5 führen. In regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten
6 überprüft werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung
7 nötig ist. Dabei sollte auch der Staat in der Pflicht
8 stehen nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende
9 Therapieangebote gemacht wurden. Die Gesellschaft ist in
10 der Pflicht den Sicherungsverwahrten gute
11 Therapiemöglichkeiten zu bieten, dafür dürfen
12 Kostengesichtspunkte keine Rolle spielen. Es wird immer
13 eine schwierige Entscheidung sein, ob eine Entlassung aus
14 der Einrichtung zu verantworten ist. Nach der Entlassung
15 dürfen die Betroffenen nicht alleine gelassen werden,
16 sondern sollten möglichst in ambulanten Nachsorgestationen
17 betreut werden. Dies würde das Rückfallrisiko reduzieren.
18 Eine komplett gesicherte Prognose wird nie möglich sein und
19 kann von niemandem verlangt werden. So schwierig es auch
20 sein mag, aber die Folgerung daraus kann in einer
21 freiheitlichen Gesellschaft, wie zu Beginn beschrieben,
22 nicht sein alle Betroffenen für immer einzusperren. Das
23 Risiko der prognostischen Unsicherheit darf deshalb nicht
24 alleine auf die Personen, welche die Gutachten erstellen,
25 abgeschoben werden. Die Gesellschaft muss erkennen, dass
26 ein gewisses Restrisiko bleibt.
27
28 Die beste Form des Opferschutzes ist die Prävention. Hier
29 wird auf unverantwortliche Weise geschlampt. So gibt es z.
30 B. bundesweit nur ein Verhaltenstherapieangebot in Berlin,
31 für Menschen mit pädophilen Neigungen, die aber noch nicht
32 straffällig geworden sind. Dies ist ein Skandal. Diesen
33 Menschen muss geholfen werde, bevor Personen zu Schaden
34 kommen.
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Vorschlag

Antrag zur Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung ist ein umstrittenes Thema. Wird hier der Rechtsstaat umgangen? Oder werden die Menschen nicht ausreichend vor GewalttäterInnen beschützt?

Die Sicherungsverwahrung ist laut Gesetz keine Strafe, sondern eine Maßregel, die zum Schutz der Bevölkerung in besonderen Fällen verhängt werden kann. Doch diese Unterscheidung ist oft schwierig zu treffen. Das Fachforum Demokratie und Antirassismus hat sich auf der Sommerakademie mit dem Thema befasst. Florian und Helena haben diesen Antragsentwurf für den kommenden BuKo geschrieben, der nun fleißig diskutiert und verändert werden darf.

Für kleine Änderungen ändert einfach den Text. Für Grundlegendes solltet ihr eine neue Variante anlegen

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